Wie geht's ? - Heinrich Bodden Sachverständiger für das Maler- und Lackiererhandwerk

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Wie geht's ?

Gutachten


Der Auftrag!

Vorab:
Beim Gerichtsgutachten und Selbst. Beweisvervahren entscheidet das Gericht, welcher Sachverständige eingesetzt wird. Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt haben zwar die Möglichkeit einen Sachverständigen zu benennen aber das Gericht ist in keiner Weise daran gebunden.

Wie leitet man ein Sachverständigengutachten ein?

1.) Kontaktaufnahme zum Gutachter.

Am schnellsten geht es wenn Sie anrufen oder eine E-Mail schicken und schildern wo der Schuh drückt. Gern gebe ich Ihnen Auskunft darüber, ob das "Problem" zu lösen ist und/oder ob ich zur Lösung beitragen kann.

2.) Bei Interesse Fragenliste erstellen.
Erstellen Sie eine detailierte Liste mit Ihren Fragen und den am Projekt beteiligten Parteien. Notieren Sie auch auf dem Schreiben in welchen Zeitrahmen die Besichtigung  stattfinden soll.(Beispiel: Hier ). Schicken Sie uns diese Liste per E-Mail/Fax oder Post zu.

3.) Prüfung der Zuständigkeit.
Nach Eingang der Liste muss vom Gutachter erst geprüft werden ob die Fragestellung in sein Fachgebiet fällt und ob der gewünschte Zeitrahmen einzuhalten ist.

4.) Einschätzung der Kosten.
Ohne Ortsbesichtigung und ohne Kenntnis der Örtlichkeit kann i. d. R. nur schwer eine Einschätzung des Aufwandes gegeben  werden. Genauere Zahlen lassen sich meist nur nennen, wenn die Örtlichkeit besichtigt wird. Das Gutachterhonorar leitet sich aus dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) ab. Info bitte hier klicken. Im JVEG werden die Vergütungen für Sachverständige bei Gerichtsverfahren festgelegt.  in der Regel lehnen sich die Preise für Privatgutachten an diese Verordung an. Ansonsten können Honorare für Privatgutachten frei vereinbart werden.

5.) Vertragsausstellung.
Wenn sich Gutachter und Auftraggeber einig sind, wird vom Gutachter ein Vertrag ausgestellt. Dieser sollte von beiden Seiten unterzeichnet werden. Dann kann der Auftraggeber des Gutachtens alle benötigten Unterlagen wie Namen, Tel. und Anschrift aller Beteiligten, Baupläne, Aufmasslisten, Rechnungen, Angebote, Mängellisten etc. dem Gutachter zur Verfügung stellen.

6.) Anberaumung des Ortstermins
Wenn alle Vetraglichen Dinge geklärt sind wird der Ortstermin mit den Beteiligten vereinbart. Hierzu werden i. d. R. vom Gutachter alle Beteiligten eingeladen.  es ist auch äußerst sinnvoll alle Beteiligten einzuladen da später bei eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzungen man jederzeit nachweisen kann, dass auch die Gegenseite gehört wurde. Sollte das nicht der Fall sein könnte gegebenenfalls der Richter entscheiden  Dass es sich bei dem Gutachten um ein Parteigutachten handelt und  kann  im einen oder anderen Fall ein weiteres Gutachten  von einem anderen Sachverständigen anfordern.


7.) Gutachtenerstellung
Nachdem alle Beweisfragen und örtlich Zustände sowie ggf. Laborergebnisse vorliegen, kann das schriftliche Gutachten erstellt werden. Ggf. hat ein Gutachten erhebliche Konsequenzen für die Beteiligten. Deshalb benötigen Gutachten ausreichend Zeit da das Gutachten mit größter Sorgfalt erstellt werden muss.


Zur Beachtung:
Es ist immer Vorteilhaft, dass zum Ortstermin die Beteiligten, die mit der Sache zu tun haben, wie (Rechtsanwälte, Bauherr, Architekt, Bauleiter, Vermieter, Mieter, Handwerker, Hausmeister etc.) zum Ortstermin mit eingeladen werden. Nur dann haben alle Beteligten die Möglichkeit zu Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Es ist durchaus möglich, dass bei Nichteinladung wichtiger Beteiligter ein Gutachten bei Gericht als parteiisch ausgelegt werden kann.

Tipp: Beauftragen Sie den Kurzcheck. Info hier.

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